15.11.2011

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag während des Insolvenzeröffnungsverfahrens

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes, liegt ein gegenseitiger Vertrag vor. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zahlt. Das Rücktrittsrecht setzt voraus, dass die Forderung durchsetzbar ist. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber nicht leisten muss oder nicht leisten darf. Ein derartiger Fall liegt u.a. vor, wenn der Arbeitgeber vor dem Zahlungstermin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat und das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt, der nach Anordnung des Gerichts Zahlungen des Arbeitgebers zustimmen muss. Eine Zustimmung wird nicht erteilt, da eine Zahlung anfechtbar und zurück zu zahlen wäre.

Ein betroffener Arbeitnehmer hat in diesem Fall kein Rücktrittsrecht, da seine Forderung nicht mehr durchsetzbar ist. Der Aufhebungsvertrag bleibt wirksam, so dass das Arbeitsverhältnis zu dem vereinbarten Termin endet. Es besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Urteil betraf einen Arbeitnehmer, der im Oktober 2007 mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schloss. Das Arbeitsverhältnis sollte zum 31.12.2008 enden. Die Abfindung sollte mit dem Gehalt im Dezember 2008 gezahlt werden. Vor dem Zahlungstermin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass die Forderung nicht mehr durchsetzbar war. Da ein Rücktritt vom Vertrag unwirksam war, endete das Dienstverhältnis zum vereinbarten Termin. Die Klage auf Weiterbeschäftigung war erfolglos.




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