14.11.2011

Verluste beim Einkommen - verlorene Freibeträge

Verluste beim Einkommen sind möglichst zu vermeiden, da sonst Freibeträge, andere Abzüge und niedrige Eingangssteuersätze verlorengehen. Verlustvor- oder -rücktrag ändern daran nichts. Vorziehen von Gewinnen und anderen Einkünften kann dies mildern. Verluste können bis 511.500 €/1.023.000 € (Alleinstehende/Ehegatten) ein Jahr zurückgetragen werden. Höchstens 60 % des Einkommens kann mit Verlustvorträgen aus den Vorjahren verrechnet werden, auch bei Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ausgenommen ist ein Sockelbetrag von 1 Mio. €, bei Ehegatten von 2 Mio. €. Die 60 %-Grenze kann die Verrechnung der Verluste hinausschieben, sie gehen in der Regel nicht verloren.

Zur Verlustminderung kommen umgekehrte Maßnahmen wie zur Gewinnminderung in Betracht (s.o.), daneben z.B. Gewinnausschüttungen von GmbH an den Betrieb, Auflösung von Rücklagen, Vorziehen von Entnahmen, Umwandlung der Rechtsform.

Þ Verluste, die nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, müssen gesondert festge­stellt werden. Weisen Sie die Verluste in voller Höhe nach, auch soweit sie sich zunächst nicht auswirken. Andernfalls kann der Abzug dieser Verluste in späteren Jahren verloren gehen!




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

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