09.11.2011

Vorsteuerabzug aus Errichtung einer Photovoltaikanlage

Wer eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) betreibt, um den gewonnen Strom gegen Entgelt in das Stromnetz einzuspeisen, ist grundsätzlich Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Er kann daher aus den Kosten der Anlage und deren Betrieb den Vorsteuerabzug geltend machen. Dies gilt ohne Weiteres für die Kosten, die unmittelbar durch die Anlage entstanden sind. Zweifelhaft ist hingegen, inwieweit der Vorsteuerabzug möglich ist aus den Kosten, die nicht die Anlage selbst betreffen, sondern Dach und Gebäude, auf dem sie errichtet ist. Der Bundesfinanzhof hat dazu wie folgt entschieden.

Der Vorsteuerabzug für Kosten des Gebäudes oder dessen Dach setzt zweierlei voraus:

1. Der Anteil der Nutzung des gesamten Gebäudes für die PV-Anlage muss mindestens 10 % der gesamten Nutzung betragen. In die Berechnung geht die unternehmerische Nutzung der Dachfläche mit ein. Ein Leerstand des Gebäudes zählt nicht zur unternehmerischen Nutzung.

2. Sofern der Anteil der Nutzung für die PV-Anlage mindestens 10 % beträgt, ist der Vorsteuerabzug entsprechend diesem Anteil möglich.

Der Anteil der Nutzung für die PV-Anlage kann anhand einer fiktiven Miete ermittelt werden, die einerseits für die Vermietung des Daches an einen fremden Betreiber einer PV-Anlage erzielbar wäre, anderseits gemäß einer fiktiven Miete für die übrigen Räume.

Die Urteile betrafen Photovoltaikanlagen auf dem Dache eines eigens dafür errichteten Schuppens, auf dem erneuerten Dach einer älteren Scheune und auf dem Dach eines erweiterten Carports. Da jeweils der unternehmerische Nutzungsanteil noch ermittelt werden musste, konnte der Bundesfinanzhof nicht abschließend über den Vorsteuerabzug entscheiden. Die Verfahren wurden an die Finanzgerichte zurück verwiesen.




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