07.11.2011

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz von Bundestag verabschiedet

Das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Ă„nderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) wurde vom Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates ist fĂĽr Ende November vorgesehen. Die wichtigsten Ă„nderungen:

Die Beitreibungsrichtlinie der EU wird in deutsches Recht umgesetzt. Geregelt wird die Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen EU-Staaten bei der Beitreibung bestimmter staatlicher Forderungen und solcher der EU selbst. Betroffen sind insbesondere Steuern und Abgaben aller Art, Erstattungen, Interventionen bezüglich des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abschöpfungen und andere Abgaben bezüglich der Agrarmärkte, ferner Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge auf Forderungen, die unter die Richtlinie fallen. Im Gegensatz zum bisherigen Beitreibungsgesetz ist nun Amtshilfe für alle Steuern und Abgaben zulässig. Bisher war sie nur für bestimmte Steuern und Abgaben vorgesehen. Ferner wird der Informationsaustausch unter den Staaten erweitert. Er wird auch ohne Ersuchen des anderen Staates zugelassen. Bedienstete des anderen Staates können an behördlichen Ermittlungen teilnehmen.

Nach Übertragung der Anteile einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 % (GmbH, AG) innerhalb von fünf Jahren geht ein Verlustvortrag der Gesellschaft anteilig verloren, bei Übertragung von über 50 % ist der Verlust vollständig. Davon ausgenommen sind Anteilsübertragungen zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens. Diese sog. Sanierungsklausel sollte wegen einer Beanstandung der EU-Kommission gestrichen werden. Davon wurde nun abgesehen. Die Anwendung der Sanierungsklausel hängt von dem Ausgang einer Klage gegen den Beschluss der EU-Kommission ab.

Als umsatzsteuerlicher Leistungsort für bestimmte Leistungen an Unternehmen, die in einem Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden, wird das Drittlandsgebiet bestimmt (abweichend von der allgemeinen Regelung, wonach für Leistungen an Unternehmer deren Sitz entscheidet). Dies gilt für Güterbeförderung, Beladen und Entladen, Umschlagen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder deren Begutachtung, Reisevorleistungen bei der sog. Margenversteuerung, Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Die Regelung betrifft die Fälle, in denen Kunde ein Unternehmer ist, der in einem anderen Staat der EU ansässig ist. Ist Kunde ein in einem Drittland ansässiger Unternehmer, ist schon bisher Leistungsort das Drittlandsgebiet (Sitz des Kunden).

Der Lohnsteuerabzug wird auf ein elektronisches Verfahren umgestellt, die Lohnsteuerkarte aus Papier auf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Wesentlichen werden die bisherigen Regelungen bezüglich Steuerklassen, Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, Freibeträge übernommen und an das elektronische Verfahren angepasst. Dem Arbeitgeber werden künftig die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge etc.) von der Finanzverwaltung bekannt gegeben. Falls der Arbeitgeber nicht am elektronischen Verfahren teilnehmen kann, steht ein Ersatzverfahren in Papierform zur Verfügung. Die Einführung verzögert sich jedoch.

Kosten erstmaliger Berufsausbildung und eines Erststudium werden nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt. Ausgenommen sind Ausbildungsverhältnisse. Das neue Gesetz gilt rückwirkend ab 2004. Andererseits wird für Kosten der eigenen Berufsausbildung der Höchstabzug als Sonderausgabe von 4.000 € auf 6.000 € im Jahr erhöht (ab 2012). Diese Kosten sind nachzuweisen (kein Freibe­trag).

Personen, die den Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten, werden unter den ĂĽblichen Voraussetzungen bei Kindergeld, Kinderfreibetrag u.a. berĂĽcksichtigt. (ab 2011)

Sog. Riestersparer dürfen Beiträge für zurückliegende Jahre nachträglich entrichten in bestimmten Fällen, in denen sie irrtümlich glaubten, nicht zu Beiträgen verpflichtet zu sein. Bei mittelbarer Zulageberechtigung (Ehegatte eines zulageberechtigten Arbeitnehmers) wird eine Pflicht zur Leistung von Eigenbeiträgen von mindestens 60 € im Jahr eingeführt.

Erben und Beschenkte, die in einem anderen Staat der EU ansässig sind, können beantragen, so behandelt zu werden wie bei unbeschränkter Steuerpflicht. Sie erhalten dann die vollen Freibeträge in wie bei Ansässigkeit im Inland. Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker oder Erblasser ab, z.B. für Kinder 400.000 €, für Ehegatten 600.000 €. Andererseits haben sie dann sämtliche Erwerbe zu versteuern, z.B. auch in einem Drittstaat belegenen Grundbesitz oder Schmuck und Bankguthaben. (in noch offenen Fällen)

Hinweis. Die Regelung betrifft Fälle, in denen weder der Schenker (oder der Erblasser) noch der Beschenkte (oder Erbe) im Inland ansässig waren, sondern nur bestimmtes Inlandsvermögen vorhanden ist (z.B. ein im Inland belegenes Grundstück). Bei Ansässigkeit einer der Beteiligten im Inland gelten ohnehin die Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht.




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