03.11.2011

Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallendem Zins

Ein Unternehmen hatte bei einer Bank ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit aufgenommen. Der Zinssatz verringerte sich in mehreren Stufen von anfangs 7,5 % auf 3,0 % im letzten Jahr. Das Unternehmen setzte die hohen Zinsen in der Anfangszeit in voller Höhe als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt sah hingegen in den hohen anfänglichen Zinsen anteilig einen vorausbezahlten Zins für spätere Jahre. Es verlangte insoweit eine teilweise Aktivierung der Zinsen als Rechnungsabgrenzungsposten. Im Ergebnis war nach Meinung des Finanzamts für die gesamte Laufzeit der gleiche Zins absetzbar in Form eines Durchschnittszinssatzes.

Der Bundesfinanzhof teilte die Meinung des Finanzamts. Bei fallendem Zins ist ein Teil des Zinses vorausbezahlt für die folgenden Jahre. Dies erfordert einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Dies gilt jedenfalls, wenn der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages (Kündigung aus wichtigem Grund) die zu hohen Zinsen der Anfangszeit zurückverlangen könnte, nicht jedoch bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung. Ein RAP ist auch dann zu bilden, wenn wie im Streitfall einer Kündigung aus wichtigem Grund nach den Vorstellungen der Vertragspartner nur theoretische Bedeutung zukommt.




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