25.10.2011

Zur Mietminderung bei Bauarbeiten in der Nachbarschaft

Der Mieter eines Gastronomiebetriebes in der Innenstadt von Göttingen kürzte seine Miete wegen erheblicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft, die zu Umsatzeinbußen von mehr als 30 % geführt hätten. Der Vermieter verklagte den Mieter daraufhin auf Zahlung der einbehaltenen Miete.

Das Oberlandesgericht Braunschweig wie auch zuvor das Landgericht Göttingen bestätigten den Anspruch. Eine Mietminderung erfordert grundsätzlich einen der Mietsache selbst anhaftenden Mangel, wie z.B. eine defekte Heizung. Außerhalb der Mietsache liegende Umstände berechtigen nur dann zur Mietkürzung, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen.

Störungen des Mietgebrauchs durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sind nur dann gewährleistungsrechtlich relevant, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages mit solchen Beeinträchtigungen nicht rechnen musste und sie deshalb als vertraglich ausgeschlossen gelten. Bei älterer Bausubstanz auf den Nachbargrundstücken muss grundsätzlich mit Störungen durch Bau- und Renovierungsarbeiten gerechnet werden. Es muss der Mieter jedoch grundsätzlich nicht damit rechnen, dass Kunden u.a. die gemieteten Räume überhaupt nicht oder nur erschwert erreichen können. Dass die von der Baustelle ausgehenden Beeinträchtigungen ein derart großes Ausmaß angenommen hätten, konnte der Mieter in dem zu entscheidenden Fall nicht hinreichend darlegen. Es bestand daher kein Anspruch auf Mietminderung.




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