13.09.2011

Fristlose Kündigung: Falsche Angaben zur Arbeitszeit

Die Mitarbeiter einer Behörde konnten nach Gleitzeit arbeiten. Nach einer tarifvertraglichen Regelung begann und endete ihre Arbeitszeit „an der Arbeitsstelle“. Beginn und Ende der Anwesenheitszeit waren minutengenau in ein elektronisches Zeiterfassungssystem am Mitarbeiter-PC einzugeben. Eine Angestellte erfasste bereits an mehreren Tagen hintereinander die Zeit ab Erreichen des Parkplatzes als Arbeitszeit (insgesamt 135 Minuten), worauf ihr die Arbeitgeberin fristlos wegen „Arbeitszeitbetrugs“ ohne Abmahnung kündigte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied dazu, dass das Verhalten der Angestellten eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Ein Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Mache ein Arbeitnehmer hierbei vorsätzlich falsche Angaben, verletzte er damit erheblich seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber. Dies sei ein schwerer Vertrauensmissbrauch. Nach Auffassung des Gerichts war in dem Streitfall keine Abmahnung erforderlich, da die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage nicht wiederherstellbar gewesen sei.




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