15.02.2008

Gemischt genutzte Gebäude: Abgrenzung Herstellungsaufwand - Erhaltungsaufwand

Renovierungen oder Modernisierungen an einem Gebäude sind keine sofort absetzbaren Werbungskosten (ggf. Betriebsausgaben) sondern Herstellungskosten, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand geführt haben. Herstellungskosten sind nur über die Abschreibung absetzbar. Zu Einzelheiten über die Abgrenzung gibt es einen ausführlichen Verwaltungserlass. Der Bundesfinanzhof entschied nun einen Sonderfall: Ein Gebäude kann steuerlich aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen, auch wenn es sich zivilrechtlich nur um eine Sache handelt. Steuerlich sind selbständige Wirtschaftgüter jeweils der zu eigenen Wohnzwecken, der zu eigenen betrieblichen Zwecken, der zu fremden Wohnzwecken und der zu fremden betrieblichen Zwecken genutzte Gebäudeteil. Ein Gebäude kann so steuerlich aus bis zu vier Wirtschaftsgütern bestehen. Ein Zweifamilienhaus, das z.B. an einen Arzt vermietet wird, und von diesem zum Teil als Praxis, zum Teil als Wohnung genutzt wird, besteht für den Vermieter steuerlich aus zwei Wirtschaftsgütern, nämlich aus den für die Praxis und aus den als Wohnung genutzten Räumen. Gleiches gilt, wenn ein Arzt oder anderer Freiberufler seine Praxis im eigenen Haus unterhält, in dem er auch seine Wohnung hat. Werden in einem solchen Fall an dem Gebäude Renovierungen oder Modernisierungen durchgeführt, ist die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand nicht für das Gebäude insgesamt zu treffen, sondern für die jeweiligen steuerlichen Gebäudeteile. Werden also z.B. umfangreiche Arbeiten nur an den Praxisräumen durchgeführt, kann es bei diesen zu Herstellungsaufwand kommen, auch wenn für die Wohnräume lediglich Erhaltungsaufwand oder gar kein Aufwand angefallen ist.




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