29.08.2011

Verzicht auf künftige Pensionsansprüche

In einer wirtschaftlichen Krise einer GmbH wird oft erwogen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine Pensionsansprüche verzichtet. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Verzicht auf Gründen des Gesellschaftsverhältnisses beruht, nicht auf dem Arbeitsvertrag. Ein nicht an der GmbH beteiligter Geschäftsführer wäre unter den entsprechenden Umständen dazu nicht bereit.

Ein Verzicht aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses führt bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Zufluss als Arbeitslohn in Höhe des werthaltigen Teils seiner Ansprüche und zu einer verdeckten Einlage in die GmbH in entsprechender Höhe. Um dies zu vermeiden, wird folgender Ausweg vorgeschlagen: Der Gesellschafter verzichtet nicht auf seine bereits erdienten An­sprüche, sondern nur darauf, für seine weitere Tätigkeit zusätzliche Pensionsansprüche zu erwerben (Verzicht auf den sog. future service). Teile der Finanzverwaltung wollten aber auch beim Verzicht auf künftige Ansprüche einen Zufluss von Arbeitslohn versteuern. Aufgrund der Kritik in der Fachwelt soll nun Folgendes gelten:

Zu einem Zufluss kommt es dann nicht, wenn der Barwert der Versorgungsansprüche nach Verzicht auf den future service nicht geringer ist als vor dem Verzicht, was vom Einzelfall abhängt. In der Regel soll diese Voraussetzung aber gegeben sein, daher kein Zufluss von Arbeitslohn zu versteuern sein.

Bei der GmbH ist die Höhe der Pensionsrückstellung auf Grundlage der geänderten Pensionszusage neu zu berechnen. Dies kann zu einer teilweisen gewinnerhöhenden Auflösung der Rückstellung führen.




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