15.02.2008

Krankentransporte und Rettungsdienste sind gewerbesteuerpflichtig

Die vom Deutschen Roten Kreuz, dem Arbeiter-Samariter-Bund u.a. erbrachten Rettungsdienste oder Krankentransporte werden bislang von der Finanzverwaltung als steuerbefreite gemeinnützige Einrichtungen angesehen, wenn während der Fahrten eine fachliche Betreuung erforderlich werden kann. Die Leistungen sind daher körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Erbringen demgegenüber private Anbieter derartige Leistungen, so sind diese steuerpflichtig. Gegen den Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids hatte der Betreiber eines Seniorenheims geklagt, der auch einen Krankentransport und einen Rettungsdienst unterhielt. Mit seiner Klage wollte er erreichen, ebenso wie seine Konkurrenten von der Gewerbesteuer freigestellt zu werden. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem neuen Urteil ausgeführt, dass das Gewerbesteuergesetz keine Steuerbefreiung für Krankentransporte und Rettungsdienste vorsehe. Sie seien zwar aufgrund einer gesetzlichen Regelung von der Umsatzsteuer befreit. Öffentliche und private Rettungsdienste und Krankentransporte seien jedoch nicht gemeinnützig und damit körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Gewerbesteuerbescheid sei daher rechtmäßig. Der Bundesfinanzhof wies den Kläger darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, Klage mit dem Ziel zu erheben, seine Konkurrenten ebenfalls zu besteuern.




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