Für Arbeitnehmer mit mehreren Einsatzorten können sich aus den neuen Urteilen im Einzelfall vorteilhafte, manchmal auch nachteilige Folgen ergeben:
Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw können für die in Frage stehenden Fahrten die vollen Kosten oder die Reisekostenpauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer absetzbar sein.
Die Entfernungspauschale ist nicht anwendbar. Dies ist von Nachteil für Arbeitnehmer, denen keine oder nur geringe Fahrtkosten entstehen (z.B. bei Fahrten mit einem Dienstwagen, bei Fahrgemeinschaften).
Bei Fahrten mit einem Dienstwagen entfällt der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von monatlich 0,03 % des maßgebenden Listenpreises des Fahrzeugs pro Entfernungskilometer oder ersatzweise 0,002 % des Listenpreises pro Fahrt und Entfernungskilometer.
Wenn es sich nicht um eine Tätigkeit bei der regelmäßigen Arbeitsstätte handelt, können die Verpflegungspauschalen beansprucht werden, abhängig von der Dauer der Abwesenheit.