Ein Arbeitnehmer, der regelmĂ€Ăig an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tĂ€tig ist, hatte nach bisheriger Rechtsprechung mehrere regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tten. Er konnte die Fahrten von der Wohnung zu einer der ArbeitsstĂ€tten daher nur mit der Entfernungspauschale geltend machen, ebenso die Fahrt von der letzten am Tag aufgesuchten TĂ€tigkeitsstĂ€tte zur Wohnung zurĂŒck. Nur die Kosten der Fahrten zwischen den TĂ€tigkeitsstĂ€tten waren in voller Höhe oder mit der Pauschale fĂŒr Reisekosten (0,30 ⏠pro gefahrenen Kilometer) absetzbar.
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung in drei Urteilen aufgegeben. Die BeschrĂ€nkung des Abzugs der Kosten von Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstĂ€tte auf die Entfernungspauschale sei gerechtfertigt, weil ein Arbeitnehmer die Höhe dieser Kosten durch die Wahl des Ortes seiner Wohnung gering halten kann. Diese Möglichkeit habe er aber nicht, wenn er regelmĂ€Ăig verschiedene BetriebsstĂ€tten seines Arbeitgebers aufzusuchen hat.
Die BeschrĂ€nkung des Abzugs der Fahrtkosten sei daher nur fĂŒr die Fahrten zwischen Wohnung und - höchstens - einer der TĂ€tigkeitsstĂ€tten gerechtfertigt. Bei dieser muss es sich um den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen TĂ€tigkeit handeln. Ist ein Arbeitnehmer an mehreren betrieblichen Einrichtungen seines Arbeitgebers tĂ€tig, hĂ€ngt es vom Einzelfall ab, welche TĂ€tigkeitsstĂ€tte der Mittelpunkt der TĂ€tigkeit ist, also die einzige regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte im Sinne der neuen Urteile. Der regelmĂ€Ăigen TĂ€tigkeitsstĂ€tte muss zentrale Bedeutung gegenĂŒber den ĂŒbrigen TĂ€tigkeitsorten zukommen. Denkbar ist aber auch, dass ein Arbeitnehmer im Einzelfall gar keine regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte hat. Dies kann der Fall sein, wenn die TĂ€tigkeit bei mehreren regelmĂ€Ăig aufgesuchten BetriebsstĂ€tten des Arbeitgebers jeweils etwa von gleichem Gewicht ist, keine der Einsatzstellen gegenĂŒber den anderen hervortritt, wie etwa der Einsatz einer FĂŒhrungskraft einer Supermarktkette, die mehrere Filialen zu betreuen hat.
Bei einem AuĂendienstmitarbeiter, der vor den Fahrten zu seinen Einsatzbezirken zu Kontrollzwecken den Firmensitz aufsucht, wird dieser nicht zur regemĂ€Ăigen Einsatzstelle. Dieser hat dann unter UmstĂ€nden keine regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte.