Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von orthopädischen Apparaten und anderen orthopädischen Vorrichtungen u.a. gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese Regelung findet nun auch auf die Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren Anwendung. Die Finanzverwaltung folgt damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Sie war bislang von einem Steuersatz von 19 % ausgegangen.
Der ermäßigte Steuersatz gilt in allen offenen Fällen. Für vor dem 1.10.2011 ausgeführte Umsätze wird es - auch den Vorsteuerabzug des Kunden - nicht beanstandet, wenn sich der liefernde Unternehmer auf die entgegen stehenden Regelungen eines früheren BMF-Schreibens beruft und den allgemeinen Umsatzsteuersatz anwendet.