16.08.2011

Investitionsabzugsbetrag nach Teilung einer GbR

Die frühere Ansparabschreibung ist betriebsbezogen. Sie kann nur für geplante Investitionen in dem jeweiligen Betrieb gebildet werden. Wird der Betrieb aufgegeben oder veräußert, ist sie aufzulösen. Der Bundesfinanzhof hat hiervon eine Ausnahme für folgenden Fall zugelassen:

Bei einer Anwaltssozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte ein Anwalt eine Ansparrücklage für die geplante Anschaffung eines Pkw in seinen zivilrechtlichen Eigentum (Sonderbetriebsvermögen bei der GbR) gebildet. In dem folgenden Jahr wurde die GbR aufgelöst und realgeteilt. Der Anwalt übernahm einen Teil des Mandantenstamms, des Mobiliars und der Fachliteratur zu Buchwerten und führte damit fortan eine Einzelpraxis. Das Finanzamt verlangte die Auflösung der Ansparabschreibung, da das Unternehmen der GbR mit der Realteilung aufgegeben worden sei.

Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Wird eine Personengesellschaft aufgelöst, führt aber ein Gesellschafter seine unternehmerische Tätigkeit anschließend fort unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens, kann er auch eine im Sonderbetriebsvermögen gebildete Ansparabschreibung fortführen. Der Bundesfinanzhof sieht in diesem Fall das frühere Sonderbetriebsvermögen und die neue Einzelpraxis als denselben Betrieb an.

Das neue Urteil dürfte auch für den neuen Investitionsabzugsbetrag gelten.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück