Ein Urlaub ist abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Geldforderung, die sofort fällig ist. Für die Geltendmachung bestehen einzel- und tarifvertragliche Ausschlussfristen (z.B. 6 Monate nach Fälligkeit = Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Versäumt ein Arbeitnehmer diese Frist, verfällt der Anspruch. Dies gilt auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.