Integrationskurse zum Erwerb deutscher Sprachkurse sind umsatzsteuerfrei, wenn sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von hierfür zugelassenen Kursträgern durchgeführt werden. Beruhen diese Leistungen auf vor dem 31.3.2011 abgeschlossenen Verträgen, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Unternehmer die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig behandeln.