10.08.2011

Kosten für Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen

Größere Aufwendungen, die zwangsläufig entstanden sind, wie z.B. Krankheitskosten, können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für Kosten, die der Heilung oder Linderung einer Krankheit eines unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes des Steuerpflichtigen dienen.

Auch die Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn er medizinisch angezeigt ist. Dies ergibt sich aus einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Hierin hat er noch einmal ausgeführt, dass der erforderliche Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Er kann auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel erbracht werden.

Das Urteil betraf ein Kind, das eine Hochbegabtenschule in Schottland besuchte, da eine entsprechende Schule für seine Altersklasse in Deutschland nicht verfügbar war. Das Finanzamt hatte die Aufwendungen nicht anerkannt, weil die medizinische Notwendigkeit der Internatsunterbringung des Kindes nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden war. Wenn weit die erforderlichen Nachweise noch nachträglich erbracht werden, können neben den unmittelbaren Krankheitskosten auch die Kosten der auswärtigen krankheitsbedingten Internatsunterbringung abgezogen werden, selbst wenn diese zugleich der schulischen Ausbildung dient.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück