28.07.2011

Leistungen an Mitglieder einer Seniorenwohngemeinschaft

Ein Unternehmer vermietete an Senioren in einem Haus einzelne Zimmer und erbrachte je nach Bedarf unterschiedliche Pflegeleistungen. Hierzu schloss er jeweils getrennte Verträge ab. Die Umsätze behandelte er als umsatzsteuerfrei (Steuerbefreiungen jeweils für Wohnraumvermietung und für ambulante Pflegeleistungen). Das Finanzamt ging stattdessen von einer einheitlichen Leistung eigener Art aus, für die keine Steuerbefreiung in Betracht komme.

Der Bundesfinanzhof, wie auch zuvor schon das Finanzgericht, gaben dem Unternehmer Recht. Es seien über beide Leistungen - Miete und ambulante Pflege - gesonderte Verträge abgeschlossen worden, die keine Verknüpfungen der unterschiedlichen Leistungen enthalten hätten. Die Mieter seien nicht verpflichtet gewesen, auch die Pflege oder andere Leistungen des Unternehmers in Anspruch zu nehmen. Die Verträge hätten auch unterschiedliche Kündigungsfristen enthalten. Entscheidend für die Annahme von zwei eigenständigen Leistungen seien jedoch neben der vertraglichen Trennung die gesonderten Entgeltvereinbarungen. Das Entgelt sei jeweils ausschließlich auf den jeweiligen Leistungsgegenstand bezogen gewesen und habe in keiner Verbindung zu dem jeweils anderen Entgelt gestanden.




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