22.07.2011

Pflicht eines Miterben zur Zustimmung zur Grundstücksveräußerung

Eine Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich. Die Miterben sind untereinander verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Die Verwaltung kann neben der Sicherung, Erhaltung und Nutzung des Nachlasses auch die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände umfassen.

Hierzu hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch der Verkauf eines Grundstücks zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören kann, selbst wenn es der einzige werthaltige Bestandteil des Nachlasses ist. Die einzelnen Miterben sind dann zur Zustimmung zum Verkauf verpflichtet, wenn dieser mehrheitlich beschlossen wurde. Verweigert ein Miterbe die Zustimmung, kann der Anspruch darauf klageweise durchgesetzt werden.




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