20.07.2011

Beschränkter Schuldzinsenabzug auch für Kauf eines Warenlagers

Seit 1999 sind betriebliche Schuldzinsen nur noch eingeschränkt als Betriebsausgaben absetzbar, wenn Überentnahmen getätigt wurden, die Entnahmen die Einlagen und Gewinne überstiegen haben.

Ausgenommen sind Schuldzinsen für Kredite zur Finanzierung von Anlagevermögen, diese sind uneingeschränkt absetzbar. Die Regelung soll das Mehrkontenmodell bekämpfen, durch welches mit Billigung der Rechtsprechung private Verbindlichkeiten in Betriebsschulden umgeschuldet werden konnten, mit der Möglichkeit, die Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzusetzen.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach Überentnahmen auch für einen Kredit gilt, mit dem bei Geschäftseröffnung ein Warenlager erworben wurde. Der Unternehmer, ein Apotheker der eine Apotheke von einem anderen Unternehmer gekauft hatte, machte geltend, in diesem Fall sei nach dem Zweck des Gesetzes ein unbeschränkter Abzug der Schuldzinsen zu gewähren. Eine Verwandlung privater Schulden in betriebliche sei ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Die Bestände eines Warenlagers sind zum alsbaldigen Verkauf bestimmt, das investierte Geld wird daher alsbald wieder frei und könnte daher für private Zwecke entnommen werden, während die neu beschafften Waren auf Kredit finanziert werden könnten. Der Zweck des Gesetzes erlaube daher keine Abkehr vom Gesetzeswortlaut.




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