14.07.2011

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

Selbstgetragene Kosten eines Zivilprozesses waren nach bisheriger Rechtsprechung nur in besonderen Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzbar, gleich, ob der Steuerzahler Kläger oder Beklagter war. Es sei seine freie Entscheidung, sich dem Prozessrisiko auszusetzen. Die Kosten seien daher nicht zwangsläufig, wie es Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung ist. Anders war es nur, wenn der Steuerzahler dem Prozess aus rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht ausweichen konnte oder wenn er Gefahr lief, ohne den Prozess seine Existenzgrundlage zu verlieren.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof diese enge Sicht aufgegeben. Der Bürger sei wegen des staatlichen Gewaltenmonopols auf den Weg zu den Gerichten verwiesen. Die Prozesskosten erwachsen daher zwangsläufig, sowohl einem Kläger wie einem Beklagten. Die Prozesskosten sind jedoch nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn der Steuerzahler sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Die Kosten sind daher dann nicht als unausweichlich und zwangsläufig zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines Dritten keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bot. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich erschienen sein wie ein Misserfolg. Eine nur entfernte Chance genügt nicht.

Hinweis: Soweit die Prozesskosten mit Einkünften in Zusammenhang stehen, sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Die obigen Grundsätze gelten dann nicht.




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