15.02.2008

Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises bei arglistiger Täuschung

Erwirbt ein Käufer eine mangelhafte Sache, kann er vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Verschweigt der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig, ist der Käufer zur sofortigen Minderung des Kaufpreises berechtigt, hat der Bundesgerichtshof entschieden. In einem solchen Fall ist die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt. Entschließt er sich trotz Kenntnis, einen Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so besteht auch keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten zu beseitigen ist. Es fehlt auch dann auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage.




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