06.07.2011

Keine Rücklage nach § 6b EStG für aufgelösten Rechnungsabgrenzungsposten

Unternehmer können u.a. den Gewinn aus dem Verkauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG neutralisieren. Dies gilt jedoch nicht für den Gewinn aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP), hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

In dem Urteilsfall hatte die Mieterin eines Grundstücks auf diesem ein Gebäude errichtet. Wegen eines Standortnachteils des Grundstücks hatte ihr der Vermieter einen Ausgleich gezahlt. Die Mieterin stellte die Ausgleichzahlung gemäß Dauer des Mietvertrages von dreißig Jahren in einen RAP ein und löste ihn Jahr für Jahr gewinnerhöhend anteilig auf. Als sie Gebäude bereits nach 10 Jahren verkaufte, löste sie den noch vorhandenen Teil des RAP auf. Sie bildete für den Betrag zusammen mit dem Veräußerungsgewinn eine Rücklage nach § 6 b EStG, um eine Versteuerung zu vermeiden. Das Finanzgericht Hamburg erkannte diese hinsichtlich des Teils, der aus der Auflösung des RAP stammte, nicht an, weil es sich hierbei nicht um einen Veräußerungsgewinn handelte. Der Gewinn war daher zu versteuern. Gegen das Urteil wurde jedoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.




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