30.06.2011

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Mietern

Nach der gesetzlichen Regelung verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Diese Verjährungsfrist gilt nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht für Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum. Derartige Ansprüche verjähren in drei Jahren (Regelverjährung).

Das Urteil betraf den Mieter einer Eigentumswohnung. Dieser hatte beim Auszug Ende Juni 2008 den Fahrstuhl (Gemeinschaftseigentum) beschädigt, wobei ein Schaden von mehr als 6.000 € entstand. Die Klage auf Schadensersatz wurde im Dezember 2008 erhoben. Der Mieter berief sich vergeblich auf die Verjährungsfrist von sechs Monaten.




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