29.06.2011

Umsatzbesteuerung einer Operninszenierung

Die Umsätze der Theater, Orchester und weiterer Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind steuerfrei. Entsprechendes gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen.

Diese Steuerbefreiung kann jedoch nicht ein selbständig tätiger Regisseur beanspruchen, der eine Oper gegen Honorar inszeniert. Die zuständige Landesbehörde hatte ihm zwar bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben wie die oben genannten Einrichtungen erfülle. Der Bundesfinanzhof entschied, dass allein die Bescheinigung nicht die Steuerbefreiung bewirke. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine gleichartige Einrichtung betreibe, obliege den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Erforderlich sei, dass die Einrichtung auch Umsätze wie ein Theater erbringe. Diese liegen nur dann vor, wenn Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen. Das Wirken der Akteure auf der Bühne könne einem Regisseur nicht derart als eigene Leistung zugerechnet werden, dass er hierdurch als eine dem Theater einer Gebietskörperschaft gleichartige Einrichtung anzusehen sei.

Für die Inszenierung einer Oper gelte der allgemeine Steuersatz. Eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht, nach dem die EU-Mitgliedstaaten u.a. für Darbietungen von ausübenden Künstlern einen ermäßigten Steuersatz anwenden können, komme nicht in Betracht. Diese sei unionsrechtlich nicht zwingend.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück