14.01.2008

Verlustanteile eines stillen Gesellschafters

Verluste kann ein typisch stiller Gesellschafter erst für den Veranlagungszeitraum geltend machen, in dem der Inhaber des Unternehmens, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt hat, seinen Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschaft berechnet worden ist. Ferner ist Voraussetzung nach einem neuem Urteil des Bundesfinanzhofs, dass der Verlustanteil von der Einlage des stillen Gesellschafters abgebucht worden ist. Bezüglich des Jahresabschlusses kommt es nicht darauf an, für welchen Zeitpunkt er aufgestellt wird, sondern maßgebend ist, wann der Jahresabschluss tatsächlich aufgestellt wird. Der stille Gesellschafter kann darüber hinaus Verluste nur insoweit geltend machen, als er seine Einlage geleistet hat. Über die geleistete Einlage hinausgehende Verluste können lediglich in spätere Jahre vorgetragen werden. Für den atypischen Gesellschafter gelten andere Grundsätze. Der atypisch stille Gesellschafter ist in der Regel an Gewinn und Verlust und an stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswerts beteiligt. Der atypisch stille Gesellschafter wird wie der Kommanditist einer KG behandelt, er bezieht gewerbliche Einkünfte. Der typisch stille Gesellschafter erzielt hingegen steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen.




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