14.06.2011

Zugang eines Kündigungsschreibens bei Übergabe an den Ehegatten

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird erst mit dem Zugang beim Kündigungsgegner wirksam. Dieser ist erst dann erfolgt, wenn das Kündigungsschreiben so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen nach der Verkehrsauffassung von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird die Kündigung einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, wird sie als Empfangsbote des Arbeitnehmers angesehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer nicht bereits mit der Übergabe an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung

Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Kündigung dem Ehegatten des Arbeitnehmers an dessen Arbeitsplatz übergeben wird. Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin am letzten Tag der Kündigungsfrist (31.1.2008) gekündigt. Da die Arbeitnehmerin nicht mehr in der Firma war, ließ er das Kündigungsschreiben am selben Tag durch Boten an den Ehepartner an dessen Arbeitsplatz überbringen. Dieser reichte es seiner Frau erst am 1.2.2008 weiter. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29.2.2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31.3.2008 endete. Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung der Arbeitnehmerin noch am selben Tag zugegangen. Entscheidend war, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Arbeitnehmerin noch am 31.1.2008 zu rechnen war. Die Klage war daher erfolglos.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück