08.06.2011

Vorsteuerabzug für Gemeinden bei Marktplatzsanierung

Eine Stadt betrieb und organisierte im Jahr 1999 auf ihrem Marktplatz Wochenmärkte. Sie hatte den Platz in ihr Verzeichnis für öffentliche Gemeindestraßen aufgenommen. Die Stadt ging davon aus, dass sie mit ihrem Marktbetrieb und der entgeltlichen Überlassung von Standplätzen an Händler, mit der Lieferung von Energie für die Stände und mit der Reinigung der Standplätze unternehmerisch tätig geworden sei. Sie erteilte den Händlern Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 machte sie darüber hinaus den Vorsteuerabzug für die Sanierung des Platzes (Pflasterung u.a.) geltend. Dieser wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht versagt. Die Stadt sei zwar mit der Überlassung der Standplätze unternehmerisch tätig geworden. Sie sei aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sie die Sanierungsleistungen hoheitlich als Straßenbaulastträger bezogen habe.

Der Bundesfinanzhof entschied demgegenüber, dass eine Gemeinde aus den Kosten der Sanierung eines als öffentliche Straße gewidmeten Marktplatzes zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist, insoweit sie diesen für eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit nutzt. Dabei kann eine Vorsteueraufteilung nach der Anzahl der Markttage im Kalenderjahr erfolgen. Dies wird damit begründet, dass wirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen können. Werden diese nicht besteuert, komme es zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Konkurrenten. Dies gelte nicht nur für entgeltliche Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage erbringen, sondern auch, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gegen Entgelt tätig sind und insoweit ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Leistungsanbietern besteht. Dies könne zur Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand führen. In diesem Fall sei sie aber auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie als Unternehmer steuerpflichtige Leistungen erbringt.




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