26.05.2011

Unternehmergesellschaft: Sacheinlagenverbot gilt nicht bei Kapitalerhöhung

Eine GmbH war im Handelsregister als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 500 € eingetragen. Ihr Alleingesellschafter beschloss die Erhöhung des Stammkapitals um 24.500 €. Diese sollte durch Leistung einer Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des Alleingesellschafters an einer anderen Gesellschaft erbracht werden. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Kapitalerhöhung mit der Begründung ab, dass bei der Unternehmergesellschaft eine Sacheinlage unzulässig sei, solange die Gesellschaft nicht über ein Stammkapital in Höhe von 25.000 € verfüge.Nach dem GmbH-Gesetz sind bei einer Unternehmergesellschaft Sacheinlagen ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, nicht für eine den Betrag des Mindestkapitals einer normalen GmbH erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft. Anderenfalls würde die Unternehmergesellschaft gegenüber der Neugründung einer normalen GmbH, bei der Sacheinlagen geleistet werden dürfen, benachteiligt. Die systembedingten Unterschiede zwischen der Unternehmergesellschaft und der normalen GmbH rechtfertigen diese Ungleichbehandlung nicht. Das Registergericht durfte daher die Eintragung der Kapitalerhöhung nicht aufgrund der Sacheinlage ablehnen.




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