23.05.2011

Bewirtungskosten bei sog. Kaffeefahrten

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der angemessenen Aufwendungen übersteigen. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung müssen nachgewiesen werden.

Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Erfasst werden alle Aufwendungen für die Bewirtung, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder in erster Linie der Werbung oder Repräsentation dient. Lediglich bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Kaffee, Tee, andere Erfrischungsgetränke) anlässlich betrieblicher Besprechungen fallen nicht unter den Begriff der Bewirtung und sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Abzugsbeschränkung auch für die Bewirtung anlässlich sog. Kaffeefahrten gilt. In dem Urteilsfall erfolgte die Organisation der Fahrten durch eine hierauf spezialisierte Firma, die auch die Teilnehmer einlud. Die Kosten für die Bewirtung (Kaffee, Kuchen oder Essen) trug ein selbständiger Werbekaufmann, der auf den Veranstaltungen überwiegend Nahrungsergänzungsmittel und orthopädische Matratzen verkaufte. Die Bewirtung war für die teilnehmenden Personen unabhängig vom Kauf kostenlos. Der Werbekaufmann machte die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte den Abzug.

Das Finanzgericht entschied nun, dass die Abzugsbeschränkung nur für Aufwendungen gilt, die der Bewirtende getragen hat. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse war dies die Veranstaltung organisierende Firma. Der Werbekaufmann hatte lediglich die Kosten der von der Veranstaltungsfirma veranlassten Bewirtung übernommen, ohne selbst als Bewirtender aufgetreten zu sein. Er konnte die Kosten daher in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.




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