Die Vermietung von GrundstĂŒcken und GebĂ€udeteilen ist umsatzsteuerfrei. Der Vermieter hat daher aus den bezogenen VorumsĂ€tzen, z.B. den Baukosten, keinen Vorsteuerabzug. Durch Option zur Umsatzsteuer kann sich der Vermieter jedoch den Vorsteuerabzug eröffnen. Die Option ist in der Regel nur zulĂ€ssig, wenn der Mieter Unternehmer ist und soweit er die gemieteten RĂ€ume ausschlieĂlich fĂŒr UmsĂ€tze nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlieĂen (in der Regel also fĂŒr steuerpflichtige UmsĂ€tze). Manchmal werden die RĂ€ume nur teilweise fĂŒr Zwecke genutzt, die eine Option zur Umsatzsteuer fĂŒr den Vermieter ermöglichen. Dies kann zeitlich der Fall sein, z.B. zeitweise Nutzung fĂŒr steuerpflichtige, zeitweise fĂŒr steuerfreie Zwecke, als auch rĂ€umlich, Nutzung nur einiger der vermieteten RĂ€ume fĂŒr steuerpflichtige Zwecke.
Auch wenn die vermieteten RĂ€ume rĂ€umlich oder zeitlich nur teilweise fĂŒr Zwecke genutzt werde, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann eine Option zur Umsatzsteuerpflicht zulĂ€ssig sein, wenn auch nur entsprechend zeitanteilig oder flĂ€chenanteilig. Dies ist auch möglich, wenn die RĂ€ume aufgrund eines Vertrages nur an einen Mieter ĂŒberlassen sind. Eine VerfĂŒgung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe fĂŒhrt im Einzelnen aus, unter welchen Voraussetzungen die Option zulĂ€ssig ist.