06.05.2011

Steuerhinterziehung: Falsche Kilometerangaben bei Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte

Eine Arbeitnehmerin machte als Werbungskosten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Dabei wohnte sie im Jahr 1996 in A und arbeitete in C. Sie gab an, mit dem eigenen Pkw jeweils über B gefahren zu sein (einfache Entfernung: 28 km). In den Einkommensteuerklärungen 1997 bis 2005 gab sie jeweils als Arbeitsort B und als einfache Entfernung ebenfalls jeweils 28 km an. Das Finanzamt folge diesen Angaben in allen Einkommensteuerbescheiden 1996 bis 2005. Bei der Einkommensteuerklärung 2006 fiel dem Finanzamt auf, dass die einfache Entfernung zwischen den Orten A und B lediglich 10 km betrug. Es ging wegen dieser falschen Angaben von einer Steuerhinterziehung aus und änderte die Steuerbescheide 1996 bis 2005 wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen. Es kam hierdurch zu erheblichen Steuernachforderungen.Die Klage der Arbeitnehmerin hiergegen hatte nur für das Jahr 1996 Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verneinte insoweit eine Steuerhinterziehung. Es sei denkbar, dass die Arbeitnehmerin die Wegstrecke von A nach C über B mit 28 km versehentlich angegeben habe in der Annahme, die Entfernungskilometer entsprächen den tatsächlich gefahrenen Kilometern. Für die Jahre 1997 - 2005 ging das Finanzgericht von einer Steuerhinterziehung aus, weil sich die Fahrtstrecke durch den Arbeitsplatzwechsel verringert hatte, die Arbeitnehmerin aber weiterhin die längere Fahrtstrecke angab.




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