05.04.2011

Gehaltsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 50 % an der GmbH wurde in mehreren Jahren kein Weihnachtsgeld ausgezahlt. Das Finanzamt erließ nach einer Lohnsteueraußenprüfung einen Haftungsbescheid gegen die GmbH für Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag, soweit für das Weihnachtsgeld keine Steuern einbehalten worden waren. Nach seiner Auffassung galten hier die Grundsätze zum Gehaltsverzicht von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind.Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass das vertraglich zugesagte, aber nicht ausgezahlte Weihnachtsgeld nicht zu versteuern ist. Die Grundsätze, die für den Gehaltsverzicht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (Beteiligung mehr als 50 %) gelten, seien nicht auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die keine beherrschende Stellung haben, übertragbar. Verzichtet ein solcher Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Ausgleich auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu. Voraussetzung ist dabei, dass er keine verdeckte Einlage leistet und tatsächlich eine Vermögenseinbuße erleidet. Diese Anforderungen waren hier erfüllt. Das Weihnachtsgeld war zudem auch nicht von der GmbH als Gehaltsaufwand erfasst worden, so dass von daher ein Zufluss bei Fälligkeit nicht in Betracht kam.




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