05.04.2011

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei 1 % -Regelung

Wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienst-Pkw nach der sog 1 %-Regelung versteuert, ist für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich ein weiterer Vorteil von 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises des Fahrzeugs pro Entfernungskilometer anzusetzen. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass diese Regelung bei nur wenigen derartigen Fahrten im Monat nicht anzusetzen ist. Die Finanzverwaltung hat sich nun dem Bundesfinanzhof angeschlossen, die früheren Nichtanwendungserlasse wurden aufgehoben. Aus einem Erlass ergibt sich unter anderem:Arbeitnehmer können sich für die Jahre bis einschließlich 2010 in ihrer Einkommensteuererklärung auf die neue Rechtsprechung berufen. Die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer als Lohn anzusetzen.Für die Jahre ab 2011 kann die neue Rechtsprechung wahlweise beim Lohnsteuerabzug oder bei einer Veranlagung berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die neue Rechtsprechung beim Lohnsteuerabzug anzuwenden, z.B. wenn ihm dies zu aufwendig ist. Er kann es daher bei der bisherigen 0,03 %-Regelung belassen.Will der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die neue Rechtsprechung beim Lohnsteuerabzug anwenden, darf die Methode während des Jahres nicht gewechselt werden (im Jahr 2011 kann man nun auf die neue Methode übergehen, wenn man bisher die 0,03 % Methode angewendet hat). Im Einzelnen sind eine Reihe von Formalien zu beachten; so muss der Arbeitnehmer monatlich schriftlich erklären, an wie vielen Tagen er das Fahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Es sind höchstens 180 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr nach der neuen 0,002 %-Methode anzusetzen.In seiner Einkommensteuererklärung für Jahre ab 2011 kann der Arbeitnehmer auf die neue Methode übergehen. Er muss fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen er ein betriebliches Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Ferner muss er durch Belege (z.B. Gehaltstabrechnung) glaubhaft machen, dass die neue Methode nicht schon beim Lohnsteuerabzug angewendet wurde, ggf. in welchem Umfang sie angewendet wurde




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