01.04.2011

Keine Bindung des Wohnsitzfinanzamtes an Anrufungsauskunft

Hat ein Arbeitgeber Zweifel über die Lohnsteuer für einen bestimmten Sachverhalt, kann er beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft einholen. Die Auskunft ist für den Arbeitgeber insoweit bindend, als ihm keine Lohnsteuerhaftung droht, falls die Auskunft unrichtig sein sollte und er sich an die Auskunft gehalten hat. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich an die Auskunft zu halten, besteht jedoch nicht. Ist der Arbeitgeber z.B. entgegen der Auskunft der Meinung, ein bestimmter Sachverhalt löse keine Lohnsteuer aus, steht es ihm frei, danach zu verfahren. Er muss dann aber ggf. mit einer Lohnsteuerhaftung rechnen.Gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat die Anrufungsauskunft jedoch keine Wirkung. Hat das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber die Auskunft gegeben, eine bestimmte Zahlung sei lohnsteuerfrei, und ist der Arbeitgeber dem gefolgt, kann das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers bei dessen Einkommensteuerveranlagung anderer Meinung sein. Der Arbeitnehmer erhält insoweit keinen Vertrauensschutz. Der Bundesfinanzhof hat dies soeben bestätigt.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück