31.03.2011

Keine Umsatzsteuerpauschalierung für Pensionspferdehaltung

Für Landwirte gilt bei der Umsatzsteuer eine Pauschalierung in der Weise, dass die abziehbaren Vorsteuern in gleicher Höhe fingiert werden, wie die Steuer auf die Ausgangsumsätze. Landwirte haben daher im Ergebnis keine Steuer auf ihre Umsätze zu zahlen, haben andererseits auch keinen weiteren Vorsteuerabzug. Ein Landwirt kann jedoch zur Regelbesteuerung optieren, was vorteilhaft sein kann, z.B. wenn größere Investitionen geplant sind.Die Umsatzsteuerpauschalierung ist nur für Umsätze aus der Landwirtschaft zulässig. Für Umsätze anderer Art hat ein Landwirt die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu beachten.Umsätze aus der Pensionspferdehaltung fallen nicht unter die Pauschalierung, sondern unter die Regelbesteuerung, so der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil. Bei der Pauschalversteuerung handele es sich um Vergünstigungen, die nur der Landwirtschaft zugute kommen sollen. Dienstleistungen durch einen Landwirt sind daher nur begünstigt, wenn sie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind. Pensionspferdehaltung dient jedoch keinen landwirtschaftlichen Zwecken, wenn die Pferde für den Freizeitsport gehalten werden. Ob die Pensionspferdehaltung des Landwirts einkommensteuerlich zu seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit gehört, sei für die Umsatzsteuer ohne Bedeutung.




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