25.03.2011

Nur von einem Elternteil gezahlte Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen zur Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebensahr noch nicht vollendet hat, können unter anderem zusammen lebende, miteinander nicht verheiratete Elternteile, die beide erwerbstätig sind, wie Werbungskosten abziehen. Berücksichtigt werden zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 €.Hat nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abgeschlossen und zahlt er die Kosten von seinem persönlichen Konto, kann auch nur er die Kinderbetreuungskosten geltend machen, hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden. Der Partner, der die Kosten nicht getragen hat, kann sie nicht absetzen, auch nicht teilweise. Im Urteilsfall war dies ungünstig, da sich der Abzug der Kosten bei dem Partner, der sie bezahlt hatte, wegen dessen geringem Einkommen nur gering auswirkte. Es war unerheblich, dass die Partner sonst die Kosten der Lebensführung gemeinsam trugen und "aus einem Topf" wirtschafteten.Das Gericht leitete das Ergebnis aus dem Grundsatz her, dass ein Steuerzahler grundsätzlich nur solche Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder in sonstiger Weise geltend machen kann, die er selbst getragen hat. Kosten, die ein anderer bezahlt hat, sind nicht absetzbar.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück