23.03.2011

Vermögensübertragung gegen Rente - Verkauf des Vermögen

Bestimmte Vermögensübertragungen (z.B. von Betriebsvermögen) vor dem 1.1.2008 führten nicht zur Versteuerung stiller Reserven. Die vereinbarten Gegenleistungen (Renten oder dauernde Lasten) waren bei den Übernehmern des Vermögens, meist den Kindern, als Sonderausgaben absetzbar. Dieses Recht gilt für diese Übertragungen auch weiterhin. Verkauft in diesen Fällen der Vermögensübernehmer das erhaltene Vermögen (Vermögensumschichtung), kann er die Versorgungsleistungen nur unter einer Bedingung als Sonderausgaben absetzen: Er muss mit dem Verkaufserlös ein anderes Wirtschaftsgut kaufen, aus dessen Erträgen der Unterhalt bezahlt werden kann. Schenkt das Kind hingegen den Verkaufserlös seinem Ehegatten, der ihn in seinen Betrieb einlegt, ist der Unterhalt von da an nicht mehr als Sonderausgabe absetzbar. Das Kind erzielt von da an weder aus dem übertragenen Vermögenswerten noch aus dem Verkaufserlös Einkünfte, aus dessen Erträgen der Unterhalt gezahlt werden könnte. Ohne Belang ist es, dass das Kind aus familienrechtlichen Gründen möglicherweise Anspruch darauf hat, an den Erträgen des Betriebes des Ehegatten beteiligt zu werden, in den der Verkaufserlös eingelegt wurde. (Bundesfinanzhof)




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