21.03.2011

Koppelung der Pensionszusage an Aktivgehalt

Mitunter wird das Aktivgehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH zeitweise herabsetzt oder es wird ganz darauf verzichtet. Gehaltsanpassungen dieser Art sind einkommensteuerlich daraufhin zu prüfen, ob sie nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, z.B. bei späterer Erhöhung der Vergütung. Bei häufigem Auf und Ab der Vergütung ist die Vergütungsvereinbarung eventuell nicht ernst gemeint.Risiken ergeben sich auch für eine Pensionszusage an den Geschäftsführer. Ist die Höhe der Altersversorgung z.B. vertraglich an das aktuelle Aktivgehalt gebunden, erfasst eine auch nur vorübergehende Senkung des Aktivgehaltes auch die Pensionsansprüche, so der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil. Durch auch nur vorübergehende Verminderung des Aktivgehalts mindern sich die Pensionsansprüche. Die Pensionsrückstellung ist daher gewinnerhöhend aufzulösen, was erhebliche Auswirkung haben kann. Im Streitfall wurde das Gehalt vorübergehend auf 0 € reduziert, was eine vollständige Auflösung der Pensionsrückstellung zur Folge hatte.




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