18.03.2011

Unzulässige Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Geschäftseröffnung

Wer bei Eröffnung eines Geschäfts mit durchgestrichenen Preisen wirbt, muss deutlich machen, worauf sich diese Preise beziehen. Sollte es sich um den regulären Preis handeln, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlangen wird, muss er angeben, ab wann er den regulären Preis verlangen wird. Ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, muss daher zeitlich begrenzt sein. (Bundesgerichtshof)




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