03.03.2011

Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei einer möbliert vermieteten Wohnung

Die Miete einer Wohnung kann gemindert werden, wenn die Wohnfläche mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. Die Mietminderung berechnet sich dabei nach dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Dies gilt auch für möblierte Wohnungen, hat der Bundesgerichtshof entschieden.In dem zu beurteilenden Fall betrug die Flächenabweichung 11,5 %. Dementsprechend forderte der Mieter eine Rückzahlung der anteiligen Kaltmiete von 1.964 € für die gesamte Mietzeit. Der Vermieter wollte nur 736 € erstatten, weil in der Kaltmiete die Möblierung berücksichtigt worden sei. Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof nicht. Die von einer geringeren Wohnfläche ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums sei nicht deshalb geringer, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotzdem vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.




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