01.03.2011

Umsatzsteuer für Mahlzeitengestellung auf Dienstreisen

Nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien wird die Gestellung einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber auf einer Dienstreise (Auswärtstätigkeit) bereits dann anerkannt, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen des Arbeitnehmers dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Dies gilt nicht nur für Frühstück, sondern auch für Mittag- und Abendessen bei einem Wert bis 40 € (incl. MwSt). Die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit ist in diesem Fall nur mit dem günstigen amtlichen Sachbezugswert (2011: Frühstück 1,57 €, Mittag- oder Abendessen 2,83 €) als lohnsteuerlicher Vorteil zu versteuern. Die Verpflegungspauschale für den jeweiligen Tag wird nicht um den Preis der Mahlzeit gekürzt.Zu umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Fälle weist die Finanzverwaltung auf Folgendes hin:Geht der Arbeitgeber von einem lohnsteuerlichen Vorteil nur in Höhe des Sachbezugswerts der Mahlzeiten aus, ergeben sich keine besonderen umsatzsteuerlichen Folgen. Der Arbeitgeber kann aus der Hotelrechnung unter den üblichen Voraussetzungen die Vorsteuer für Übernachtung, Mahlzeiten und ggf. sonstige berechnete Leistungen abziehen. Eine umsatzsteuerpflichtige Weiterlieferung des Essens an den Arbeitnehmer ist nicht gegeben.Anders ist es aber, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als den Sachbezugswert weiterbelastet. Berechnet der Arbeitgeber für das Frühstück zum Beispiel 4,80 €, indem er diesen Betrag von der Verpflegungspauschale einbehält, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Essenslieferung an den Arbeitnehmer vor.




Haftungshinweis:
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