25.02.2011

Anforderungen an eine Anrufungsauskunft

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anfrage dazu stellen, wie ein Sachverhalt lohnsteuerlich zu behandeln ist. Nach früherer Rechtsprechung war eine Anrufungsauskunft unverbindlich. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass es sich um einen Verwaltungsankt handelt, der auch anfechtbar ist.Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben, welche formellen Anforderungen vom Finanzamt bei einer Anrufungsauskunft zu erfüllen sind. So gelten zu Bestimmtheit, Form und Bekanntgabe im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie auch für Steuerbescheide. Sie soll schriftlich erteilt werden und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden.Eine Anrufungsauskunft wirkt nur gegenüber demjenigen, der sie beantragt hat. Das Betriebsstättenfinanzamt ist zwar gegenüber einem Arbeitgeber an eine von ihm beantragte und ihm erteilte Anrufungsauskunft gebunden. Es kann aber gegenüber dem Arbeitnehmer einen für ihn ungünstigeren Rechtsstandpunkt einnehmen.




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