24.02.2011

Mitteilungspflichten über den Bezug von Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld u.a.

Bestimmte Lohnersatzleistungen wie z.B. das Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld werden bereits in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben und damit dem Finanzamt automatisch übermittelt. Darin nicht enthaltene Leistungen müssen dem Finanzamt von dem Träger mitgeteilt werden. Dies betrifft z.B. die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Zahlung von Arbeitslosengeld.Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass für die im Jahr 2011 gewährten Leistungen die Mitteilungen bis zum 28.2.2012 elektronisch zu übermitteln sind. Hierfür ist die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) des Leistungsempfängers anzugeben. Diese muss der Leistungsempfänger dem Sozialleistungsträger auf Aufforderung mitteilen. Bei erfolgloser Anfrage kann die IdNr. ab dem 1.1.2012 beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden.Davon abweichend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit die von ihr ausgezahlten Leistungen bereits erstmalig zum 28.2. 2011 für die Kalenderjahre 2009 (Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) und 2010 (alle von ihr erbrachten Arten von Lohnersatzleistungen).




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück