22.02.2011

Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen

Nach bisheriger Rechtsprechung konnten die Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung der Ehefrau steuerlich nicht berücksichtigt werden. Hieran hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Er hat Behandlungskosten in Höhe von 21.000 € als außergewöhnliche Belastung anerkannt.In dem entschiedenen Fall war der Ehemann wegen einer inoperablen organischen bedingten Sterilität zeugungsunfähig. Die Ehefrau verwirklichte ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders. Hierzu führte der Bundesfinanzhof aus: Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Ehemanns. Damit werde auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Ehemann durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Diese sei entgegen bisheriger Rechtsprechung als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.




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