17.02.2011

Darlehensverzicht durch Geschäftsführer einer GmbH als Werbungskosten

Gibt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Darlehen zur Sicherung seines Arbeitsplatzes, kann ein Verlust des Darlehens als Werbungskosten bei den Arbeitnehmereinkünften berücksichtigt werden. Gewährt ein Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH ein Darlehen, wird jedoch in der Regel angenommen, dass die Gründe hierfür im Gesellschaftsverhältnis liegen. Ein Verlust des Darlehens kann dann in der Regel erst nach Liquidation der Gesellschaft oder nach Verkauf der Gesellschaftsanteile geltend gemacht werden. Zudem kann dann der Verlust oft nicht mit dem Nennwert des Darlehens angesetzt werden; schließlich unterliegt der zu berücksichtigende Verlust dem Teileinkünfteverfahren, er ist also nur zu 60 % zu berücksichtigen. Demgegenüber kann ein verlorenes Arbeitnehmerdarlehen unter Umständen voll als Verlust gewertet werden.Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann ein verlorenes Darlehen eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Einzelfall als Werbungskosten bei den Arbeitnehmereinkünften zu berücksichtigen sein, auch wenn die Gewährung des Darlehens Gründe im Gesellschaftsverhältnis hatte. Die Gründe für einen späteren Verzicht auf das Darlehen können auf dem Arbeitsvertrag beruhen. Als Werbungskosten ist das Darlehen dann aber nur mit dem Wert anzusetzen, den es beim Verzicht noch hatte.Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der zu ca. 5 % beteiligt war, hatte der GmbH zusammen mit den übrigen Gesellschaftern zwecks Kapitalverstärkung Darlehen gewährt. In einer späteren Krise sah er sich auf Druck der Mehrheitsgesellschafter gezwungen, auf seine Darlehensforderung zu verzichten, um seinen Arbeitsplatz zu retten. In einem solchen Fall kann der Verlust der Darlehensforderung mit ihrem Wert bei Verzicht als Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit angesetzt werden, obwohl die Gewährung gesellschaftlich veranlasst war, so der Bundesfinanzhof.




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