15.02.2011

Neue Risiken: Schenkung an GmbHs oder zwischen Gesellschaftern

Unausgewogene Leistungen und Gegenleistungen zwischen Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder Angehörigen von Gesellschaftern mit der Gesellschaft wurden bisher meist nur ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen oder Einlagen gewürdigt. Nach neuen Erlassen droht zusätzlich Schenkungsteuer unter anderem in folgenden Fällen:Steuerpflichtige Schenkungen zwischen Gesellschaftern können z.B. entstehen durch: • Offene oder verdeckte Einlage, ohne entsprechende Leistungen anderer Gesellschafter, und anschließende offene oder verdeckte Gewinnausschüttung an alle Gesellschafter. • Teilnahme an Kapitalerhöhung ohne angemessenes Aufgeld. • Verzicht auf ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung zugunsten eines anderen Gesellschafters. • Einziehung eines Anteils eines Gesellschafters gegen zu geringe Abfindung.Eine Schenkung der Gesellschaft oder an die Gesellschaft kann z.B. in folgenden Fällen vorliegen: • Verzicht des Angehörigen eines Gesellschafters (z.B. Ehepartners) auf eine Forderung gegen die Gesellschaft. • Leistung eines Angehörigen eines Gesellschafter an die Gesellschaft gegen zu geringes Entgelt (.z.B. Arbeitsvertrag, Kaufvertrag, Darlehen). • Zu hohe oder zu niedrige Abfindungen (über oder unter dem Verkehrswert) bei Ausscheiden eines Gesellschafters und Erwerb der Anteile durch die Gesellschaft. • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Überhöhte Vergütungen einer GmbH an Angehörige eines Gesellschafters (z.B. Ehepartner, Kinder), ebenso der Verzicht der GmbH auf Forderungen gegen den Angehörigen eines Gesellschafters. • Überhöhte Vergütungen an einen Gesellschafter, soweit die Vergütung letztlich zu Lasten anderer Gesellschafter geht, also in Höhe von deren Beteiligung. Überhöhte Vergütungen an einen Alleingesellschafters sind nicht betroffen. • Verbilligte Darlehen an die Gesellschaft oder von der Gesellschaft.Bei Schenkungen zwischen Gesellschaftern gelten bei Familiengesellschaften meist relativ hohe Freibeträge und niedrige Steuersätze. Trotzdem kann die Schenkungsteuer erheblich sein. Ist Schenker oder Beschenkter die GmbH, gilt die ungünstige Steuerklasse III (Steuersatz mindestens 30 %, Freibetrag nur 20.000 €, einmal in zehn Jahren). Man sollte daher Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Hinblick auf die neuen Risiken überprüfen.




Haftungshinweis:
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