14.02.2011

Erstattungen bei Entgeltfortzahlung für Minijobs

Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie das Mutterschaftsgeld stellen insbesondere für kleine Arbeitgeber erhebliche Belastungen dar. Bei Teilnahme am Ausgleichsverfahren (Umlageverfahren) werden dem Arbeitgeber Zahlungen teilweise erstattet.Für das Ausgleichsverfahren bei Krankheit zahlen alle Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten einen Umlagebetrag - U1 -, der zur Zeit 0,6 % des Arbeitsentgelts beträgt. Der Umlagebetrag bei Mutterschaftsleistungen - U2 - ist von allen Arbeitgebern zu entrichten und beträgt zur Zeit 0,14 % des Arbeitsentgelts aller Beschäftigten. Die Umlagen U1 und U2 entrichtet der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale.Im Ausgleichsverfahren für Krankheitsfälle kann der Arbeitgeber eine Erstattung des Großteils der Aufwendungen für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei der Minijob-Zentrale beantragen. Die Erstattung beträgt 80 % des für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitsentgelts. Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind mit dieser Erstattung pauschal abgegolten.Die Erstattung der Aufwendungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft kann der Arbeitgeber ebenfalls bei der Minijob-Zentrale beantragen. Sie beträgt jeweils 100 %• des Mutterschutzlohns bis zum Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,• der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und• gegebenenfalls des während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlten Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld.




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