01.12.2010

Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie

Zwangsläufige Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zum Zwecke der Heilung einer Krankheit erfolgen oder dazu dienen, die Krankheit erträglich zu machen.Hiervon abweichend hat der Bundesfinanzhof nun Krankheitskosten anerkannt, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelte. Auch sie können Menschen zwangsläufig erwachsen, die an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leiden, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründe in diesen Fällen die Zwangsläufigkeit, sondern die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den "Griff nach jedem Strohhalm" gebiete. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Kranke für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Die Aufwendungen für eine Außenseitermethode können jedoch dann nicht abgezogen werden, wenn die Behandlung durch Personen erfolgt, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sind.In dem entschiedenen Fall ging es um Aufwendungen in Höhe von 30.000 € für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit einem Präparat (Ukrain), das in Europa nicht als Arzneimittel zugelassen ist. Zu der alternativen Krebsabwehrtherapie hatte ein Facharzt geraten. Die Kosten konnten damit in voller Höhe berücksichtigt werden.




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