26.11.2010

Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben

Eltern können 30 % des Schulgeldes (höchsten 5.000 €) als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist u.a., dass sie für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten.

Die Finanzverwaltung hat bislang die Schulgeldzahlungen nur berücksichtigt, wenn die Eltern selbst Vertragspartner der Schule waren. War hingegen das (volljährige) Kind Vertragspartner und somit zur Zahlung verpflichtet, wurde das Schulgeld nicht als Sonderausgabe bei der Einkommensteuererklärung der Eltern anerkannt.

Hieran hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Die Aufwendungen werden nun demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Erhalten Eltern für ein in Ausbildung befindliches Kind Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag, sind sie diesem gegenüber in der Regel unterhaltsverpflichtet. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Aufwendungen den Eltern zuzurechnen sind.




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